IFRS 4 39H

Angaben

Angaben zur vorübergehenden Befreiung von IFRS 9 [1]

39H [2]

Zur Einhaltung des Paragraphen 39B(b) hat ein Versicherer anzugeben, wo ein Abschlussadressat öffentlich verfügbare IFRS 9-Informationen über ein Unternehmen der Gruppe erhalten kann, die nicht im Konzernabschluss für den betreffenden Berichtszeitraum enthalten sind. Derartige Informationen könnten beispielsweise im öffentlich verfügbaren Einzelabschluss oder separaten Abschluss eines Unternehmens der Gruppe enthalten sein, das IFRS 9 angewendet hat.

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JAAAD-10885

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017.

2Anm. d. Red.: Paragraph 39H eingefügt gem. VO v. 3. 11. 2017 (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017. Zur Anwendung siehe Paragraph 46.