IFRS 4 39L

Angaben

Angaben zum Überlagerungsansatz [1]

39L [2]

Zur Einhaltung des Paragraphen 39K hat ein Versicherer Folgendes anzugeben:

(a)

den Umstand, dass er den Überlagerungsansatz anwendet,

(b)

den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte, auf die der Versicherer den Überlagerungsansatz anwendet, am Ende der Berichtsperiode nach Klassen finanzieller Vermögenswerte,

(c)

die Grundlage, auf der finanzielle Vermögenswerte für den Überlagerungsansatz designiert werden, einschließlich einer Erläuterung aller designierten finanziellen Vermögenswerte, die außerhalb der rechtlichen Einheit, die Verträge im Anwendungsbereich dieses IFRS begibt, gehalten werden,

(d)

eine Erläuterung des Gesamtbetrags, der in der Berichtsperiode zwischen dem Periodenergebnis und dem sonstigen Ergebnis umgegliedert wird, die so gestaltet ist, dass die Abschlussadressaten nachvollziehen können, wie sich dieser Betrag ableitet; diese umfasst auch

(i)

den Betrag, der bei Anwendung von IFRS 9 für die designierten finanziellen Vermögenswerte im Periodenergebnis ausgewiesen wird; und

(ii)

den Betrag, der für die designierten finanziellen Vermögenswerte im Periodenergebnis ausgewiesen worden wäre, hätte der Versicherer IAS 39 angewendet.

(e)

die Auswirkungen der in den Paragraphen 35B und 35M beschriebenen Umgliederung auf jeden betroffenen Posten des Periodenergebnisses und

(f)

für den Fall, dass der Versicherer im Laufe des Berichtszeitraums die Designierung finanzieller Vermögenswerte geändert hat:

(i)

den Betrag, der in der Berichtsperiode in Anwendung des Überlagerungsansatzes in Bezug auf neu designierte finanzielle Vermögenswerte (siehe Paragraph 35F(b)) zwischen dem Periodenergebnis und dem sonstigen Ergebnis umgegliedert wurde,

(ii)

den Betrag, der in der Berichtsperiode zwischen dem Periodenergebnis und dem sonstigen Ergebnis umgegliedert worden wäre, wäre die Designierung der finanziellen Vermögenswerte nicht aufgehoben worden (siehe Paragraph 35I(a)) und

(iii)

den Betrag, der in der Berichtsperiode für finanzielle Vermögenswerte, deren Designierung aufgehoben wurde, aus dem kumulierten sonstigen Ergebnis in das Periodenergebnis umgegliedert wurde (siehe Paragraph 35J).

Fundstelle(n):
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JAAAD-10885

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017.

2Anm. d. Red.: Paragraph 39L eingefügt gem. VO v. 3. 11. 2017 (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017. Zur Anwendung siehe Paragraph 48.