IFRS 4 20J

Erfassung und Bewertung

Vorübergehende Befreiung von IFRS 9 [1]

20J [2]

Werden die Voraussetzungen für eine vorübergehende Befreiung von IFRS 9 infolge einer Neubeurteilung vom Unternehmen nicht länger erfüllt (siehe Paragraph 20G(a)), darf das Unternehmen diese Befreiung nur bis zum Ende des Geschäftsjahres, das unmittelbar nach dieser Neubeurteilung begonnen hat, weiter in Anspruch nehmen. Auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem beginnen, muss das Unternehmen IFRS 9 jedoch anwenden. Stellt ein Unternehmen in Anwendung des Paragraphen 20G(a) beispielsweise fest, dass es die Voraussetzungen für eine vorübergehende Befreiung von IFRS 9 am 31. Dezember 2018 (dem Ende seines Geschäftsjahres) nicht länger erfüllt, so darf es die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 nur bis zum 31. Dezember 2019 in Anspruch nehmen.

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JAAAD-10885

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017.

2Anm. d. Red.: Paragraph 20J i. d. F. der VO v. 15.12.2020 (ABl L Nr. 425 S. 10) mit Wirkung v. 5.1.2020.