Erfassung und Bewertung
Vorübergehende Befreiung von IFRS 9 [1]
Vorübergehende Befreiung von speziellen Vorschriften des IAS 28 [2]
20P [3]
Bilanziert ein Unternehmen seinen Anteil an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen nach der Equity-Methode, so
muss für den Fall, dass der Abschluss, in dem (nach Berücksichtigung aller etwaigen vom Unternehmen vorgenommenen Anpassungen) auf dieses assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen die Equity-Methode angewendet wurde, zuvor nach IFRS 9 erstellt wurde, IFRS 9 auch weiterhin angewendet werden.
kann für den Fall, dass bei Erstellung des Abschlusses, in dem (nach Berücksichtigung aller etwaigen vom Unternehmen vorgenommenen Anpassungen) auf dieses assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen die Equity-Methode angewendet wurde, zuvor die Befreiung von IFRS 9 in Anspruch genommen wurde, IFRS 9 anschließend angewendet werden.
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JAAAD-10885
1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017.
2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017.
3Anm. d. Red.: Paragraph 20P eingefügt gem. VO v. 3. 11. 2017 (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017. Zur Anwendung siehe Paragraph 46.