IFRS 1 B8F

Anhang B: Ausnahmen zur retrospektiven Anwendung anderer IFRS

Wertminderung finanzieller Vermögenswerte

B8F

Bei der Bestimmung, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, kann ein Unternehmen Folgendes anwenden:

(a)

die Vorschriften in den Paragraphen und B5.5.22–B5.5.24 von IFRS 9 und

(b)

die widerlegbare Vermutung in Paragraph von IFRS 9 in Bezug auf vertragliche Zahlungen, die mehr als 30 Tage überfällig sind, wenn ein Unternehmen die Wertminderungsvorschriften anwendet, nach denen eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos bei diesen Finanzinstrumenten anhand von Informationen zur Überfälligkeit ermittelt wird.

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XAAAJ-49431