IFRS 1 D7

Anhang D: Befreiungen von anderen IFRS

Als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzter Wert

D7

Die Wahlrechte der Paragraphen D5 und D6 gelten auch für

(a)

als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, falls sich ein Unternehmen zur Verwendung des Anschaffungskostenmodells in IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien entschließt,

(aa)

Nutzungsrechte (IFRS 16 Leasingverhältnisse) und

(b)

immaterielle Vermögenswerte, die folgende Kriterien erfüllen:

(i)

die Ansatzkriterien in IAS 38 (einschließlich einer verlässlichen Bewertung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten) und

(ii)

die Kriterien in IAS 38 zur Neubewertung (einschließlich der Existenz eines aktiven Markts).

Ein Unternehmen darf diese Wahlrechte nicht für andere Vermögenswerte oder Schulden verwenden.

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XAAAJ-49431