IFRS 1 B3

Anhang B: Ausnahmen zur retrospektiven Anwendung anderer IFRS

Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten

B3

Unbeschadet des Paragraphen B2 kann ein Unternehmen die Ausbuchungsvorschriften in IFRS 9 rückwirkend ab einem vom Unternehmen beliebig zu wählenden Zeitpunkt anwenden, sofern die benötigten Informationen, um IFRS 9 auf infolge vergangener Transaktionen ausgebuchte finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten anzuwenden, zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung dieser Transaktionen vorlagen.

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XAAAJ-49431