SGB VI § 41

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Renten

Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Erster Titel: Renten wegen Alters

§ 41 Altersrente und Kündigungsschutz [1] [2]

1Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. 2Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. 3Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 787) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 63 Nr. 2 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. 23.10.2024 (BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 41 mit Wirkung v. 1.1.2025 wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.“