SGB VI § 275a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Zweiter Titel: Beiträge

§ 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024 [1] [2]

1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten Wert der Anlage 10 geteilt werden. 2Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden. 3Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden. 4Für die Zeit ab sind Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 275a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2575) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 32 i. V. mit Art. 12 Abs. 7 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 275a mit Wirkung v. aufgehoben.