SGB VI § 257

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Fünfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung

§ 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten

(1) 1Für Zeiten, für die Beiträge zur

  1. einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom bis zum ,

  2. einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom bis zum oder

  3. Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom bis zum

gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt

  1. für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum das Fünffache der gezahlten Beiträge,

  2. für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 7 200 Reichsmark oder Deutsche Mark für ein Kalenderjahr.

(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt.

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CAAAB-27102