SGB VI § 273a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Zehnter Unterabschnitt: Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz

Erster Titel: Organisation

§ 273a Zuständigkeit in Zweifelsfällen [1]

Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesamt für Soziale Sicherung.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 273a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .