SGB VI § 245

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung [1] [2]

(1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.

(2) Sind Versicherte vor dem vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie

  1. nach dem wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,

  2. nach dem 31. Dezember 1956 wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender,

  3. während eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleisteten militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 Bundesversorgungsgesetz in der bis zum geltenden Fassung ),

  4. nach dem 31. Dezember 1956 wegen eines Dienstes nach Nummer 3 oder während oder wegen einer anschließenden Kriegsgefangenschaft,

  5. wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ),

  6. nach dem wegen Verfolgungsmaßnahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus (§§ 1 und 2 Bundesentschädigungsgesetz),

  7. nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz),

  8. nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen Internierung oder Verschleppung (§ 250 Abs. 1 Nr. 2) oder

  9. nach dem wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener (§§ 1 bis 5 Bundesvertriebenengesetz),

vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.

(3) Sind Versicherte vor dem und nach dem erwerbsunfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie

  1. wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind und

  2. in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes mindestens sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 245 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 40 Nr. 18 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 245 Abs. 2 Nr. 3 und 5 mit Wirkung v. die Wörter „Bundesversorgungsgesetz in der bis zum “ durch die Wörter „des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum “ ersetzt.