SGB VI § 175

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt: Beiträge

Vierter Titel: Zahlung der Beiträge

§ 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten [1] [2]

(1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge.

(2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die Künstlersozialkasse gezahlt haben.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 175 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 40 Nr. 13 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 175 Abs. 1 mit Wirkung v. nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung“ eingefügt.