SGB VI § 307i

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Vierter Unterabschnitt: Rentenhöhe

§ 307i [tritt am 1.7.2024 in Kraft:] Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes [1]

(1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem berücksichtigt, wenn am ein Anspruch bestand auf

  1. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem und vor dem begonnen hat,

  2. eine Hinterbliebenenrente, die nach dem und vor dem begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,

  3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt oder

  4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.

(2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Absatz 1 am zugrunde liegen, mit dem Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.

(3) 1Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags beträgt

  1. 0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem und vor dem begonnen hat, oder

  2. 0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem und vor dem begonnen hat.

2Der Faktor nach Satz 1 bestimmt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder nach dem Beginn der Erziehungsrente. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bestimmt sich der Faktor nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese vor dem begonnen hat, andernfalls nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung.

(4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.

(5) Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag

  1. eine Rente wegen Alters folgt oder

  2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit oder nach § 253a Absatz 5 nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 10 i. V. mit Art. 14 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 975) wird § 307i – kursiv – eingefügt mit Wirkung v. .