SGB VI § 285

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Dritter Titel: Verfahren

§ 285 Nachzahlung bei Nachversicherung [1]

1Personen, die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem erfüllen, können für Zeiten nach dem auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden. 3Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. 4Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 285 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1791) mit Wirkung v. 1. 8. 2004.