SGB VI § 295a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Zwölfter Unterabschnitt: Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921

§ 295a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet [1] [2]

1Monatliche Höhe der Leistung der Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). 2Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am entweder

  1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder

  2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 295a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2016) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 43 i. V. mit Art. 12 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 295a mit Wirkung v. aufgehoben.