SGB VI § 192a
Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt: Verfahren
Erster Titel: Meldungen
§ 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung [1]
(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.
(2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 192a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 355) mit Wirkung v. .