Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Fünfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 254d Entgeltpunkte (Ost) [1] [2]
(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem oder danach bis zum zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,
zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung
im Beitrittsgebiet und
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).
(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem
von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
2Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.
(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 254d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gem. Art.
1 Nr. 16 i. V. mit Art. 12 Abs. 5 Gesetz v.
(BGBl I S.
2575) wird § 254d mit Wirkung v. wie
folgt gefasst:
„§ 254d Umbenennung in
Entgeltpunkte
Zum
treten Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten
(Ost).“