SGB VI § 191

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Zweiter Unterabschnitt: Verfahren

Erster Titel: Meldungen

§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen [1]

1Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

  1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,

  2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,

  3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,

  4. für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.

2§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 191 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2070) mit Wirkung v. 5. 7. 2017.