Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt: Verfahren
Erster Titel: Meldungen
§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen [1]
1Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten
für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,
für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,
für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.
2§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 191 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2070) mit Wirkung v. 5. 7. 2017.