SGB V § 130d

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Siebter Abschnitt: Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern

§ 130d Kombinationsabschlag [1]

(1) 1Für alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die in einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss zuvor nach § 35a Absatz 3 Satz 4 benannten Kombination eingesetzt und ab dem zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden, erhalten die Krankenkassen vom jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer einen Abschlag in Höhe von 20 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. 2Der Abschlag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 1d Satz 1 festgestellt hat, dass die Kombination von Arzneimitteln einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten lässt.

(2) 1Die Krankenkassen oder ihre Verbände treffen mit pharmazeutischen Unternehmern Vereinbarungen zur Abwicklung des Abschlages. Zu diesem Zweck dürfen die Krankenkassen die ihnen vorliegenden Arzneimittelabrechnungsdaten versichertenbezogen verarbeiten. 2Die Verbände nach § 130b Absatz 5 Satz 1 vereinbaren bis zum eine Mustervereinbarung für Vereinbarungen nach Satz 1.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 130d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1990) mit Wirkung v. .