Dreizehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften [1]
§ 329 Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen [2]
Auf die am bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155, 171d Absatz 2 in der bis zum geltenden Fassung anwendbar.
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IAAAB-27100
1Anm. d. Red.: Dreizehntes Kapitel angefügt gem. Gesetz v. 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.
2Anm. d. Red.: § 329 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 604) mit Wirkung v. . Aufgrund eines redaktionellen Irrtums des Gesetzgebers wurde § 329 doppelt vergeben. Eine Berichtigung durch den Gesetzgeber bleibt abzuwarten.