Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften [1]
§ 416 Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen [2]
Auf die am bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155, 171d Absatz 2 in der bis zum geltenden Fassung anwendbar.
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IAAAB-27100
1Anm. d. Red.: Bisheriges Dreizehntes Kapitel zum Fünfzehnten Kapitel geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Bisheriger § 329 zu § 416 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. . Aufgrund eines redaktionellen Irrtums des Gesetzgebers wurde § 329 doppelt vergeben. Eine Berichtigung durch den Gesetzgeber bleibt abzuwarten.