SGB V § 24e

Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung

Dritter Abschnitt: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [1]

§ 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln [2]

1Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen. 2Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis 33a geltenden Vorschriften gelten entsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) mit Wirkung v. 30. 10. 2012.

2Anm. d. Red.: § 24e i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 Nr. 101) mit Wirkung v. .