Achtes Kapitel: Finanzierung
Erster Abschnitt: Beiträge
Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
§ 232b Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld [1]
(1) Bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches beziehen, gelten 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahmen.
(2) 1Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 erhalten bleibt, gelten § 226 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis 231 entsprechend. 2Die Einnahmen nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 unterliegen höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht, in dem zuletzt vor dem Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes Beitragspflicht bestand. 3Für freiwillige Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend.
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IAAAB-27100
1Anm. d. Red.: § 232b eingefügt gem. Gesetz v. 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.