Siebtes Kapitel: Verbände der Krankenkassen
§ 211a Entscheidungen auf Landesebene [1]
1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen sich über die von ihnen nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen einigen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Beschlussfassung durch je einen Vertreter der Kassenart, dessen Stimme mit der landesweiten Anzahl der Versicherten nach der Statistik KM6 seiner Kassenart zu gewichten ist. 3Die Gewichtung ist entsprechend der Entwicklung der Versichertenzahlen nach der Statistik KM6 jährlich zum 1. Januar anzupassen.
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IAAAB-27100
1Anm. d. Red.: § 211a eingefügt gem. Gesetz v. 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) mit Wirkung v. 1. 7. 2008.