SGB V § 140d i.d.F. 15.04.2015

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Elfter Abschnitt: Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung [1]

§ 140d Bereinigung [2]

(1) 1Die Vertragspartner nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben den Behandlungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2 entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur der an der integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem im Vertrag nach § 140a vereinbarten Versorgungsbedarf zu bereinigen. 2Kommt eine Einigung über eine Verringerung des Behandlungsbedarfs nach Satz 1 nicht zustande, können auch die Krankenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner der Verträge nach § 140a sind, das Schiedsamt nach § 89 anrufen. 3Die für die Bereinigungsverfahren erforderlichen arzt- und versichertenbezogenen Daten übermitteln die Krankenkassen den zuständigen Gesamtvertragspartnern.

(2) 1Die Vertragspartner der Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 haben die Ausgabenvolumen rechnerisch zu bereinigen, soweit die integrierte Versorgung die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln einschließt. 2Die Ausgabenvolumen sind entsprechend der Zahl und der Risikostruktur der an der integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten zu verringern. 3Ergänzende Morbiditätskriterien sollen berücksichtigt werden.

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[IAAAB-27100]

1Anm. d. Red.: Elfter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 22. 12. 1999 BGBl 1999 I S. 2626

2Anm. d. Red.: § 140d i. d. F. des Gesetzes v. 22. 12. 2011 BGBl 2011 I S. 2983