ESRS 1 AR 3.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Unternehmensspezifische Angaben

AR 3.

Bei der Bestimmung der Nützlichkeit von Kennzahlen für die Einbeziehung in seine unternehmensspezifischen Angaben hat das Unternehmen zu prüfen, ob

  1. seine gewählten Leistungskennzahlen Aufschluss geben über:

    1. die Wirksamkeit seiner Praktiken zur Verringerung der negativen Ergebnisse und/oder zur Erhöhung der positiven Ergebnisse für Mensch und Umwelt (in Bezug auf die Auswirkungen) und/oder

    2. die Wahrscheinlichkeit, dass seine Praktiken zu finanziellen Effekten (in Bezug auf Risiken und Chancen) auf das Unternehmen führen,

  2. die gemessenen Ergebnisse hinreichend zuverlässig sind, also nicht übermäßig viele Annahmen und Unbekannte enthalten, wodurch die Kennzahlen zu willkürlich würden, um eine wahrheitsgetreue Darstellung zu ermöglichen, und

  3. es ausreichende kontextbezogene Informationen bereitgestellt hat, um Leistungskennzahlen angemessen interpretieren zu können, und ob Variationen dieser kontextbezogenen Informationen die Vergleichbarkeit der Kennzahlen im Zeitverlauf beeinflussen können.

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SAAAJ-58279