ESRS 1 AR 11.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Doppelte Wesentlichkeit

Merkmale des Schweregrads

AR 11.

Jedes der drei Merkmale (Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit) kann eine negative Auswirkung schwerwiegend machen. Im Falle möglicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte hat der Schweregrad der Auswirkungen Vorrang vor ihrer Wahrscheinlichkeit.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-58279