7. Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen
7.4 Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen
95.
Die Definition und Berechnung der Kennzahlen, einschließlich der zur Festlegung von Zielen und zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele verwendeten Kennzahlen, muss im Zeitverlauf einheitlich sein. Das Unternehmen muss in folgenden Fällen angepasste Vergleichszahlen vorlegen, es sei denn, dies ist nicht durchführbar (siehe ESRS 2 BP-2):
wenn es eine Kennzahl oder ein Ziel neu definiert oder ersetzt hat,
wenn es neue Informationen in Bezug auf die im vorangegangenen Zeitraum angegebenen geschätzten Zahlen ermittelt hat und die neuen Informationen Belege für Umstände liefern, die in diesem Zeitraum vorlagen.
Fundstelle(n):
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SAAAJ-58279