ESRS 1 66.

5. Wertschöpfungskette

5.1 Berichtendes Unternehmen und Wertschöpfungskette

66.

Wenn das Unternehmen bestimmt, auf welcher Ebene (innerhalb seiner eigenen Geschäftstätigkeit und seiner vorund nachgelagerten Wertschöpfungskette) ein wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekt vorliegt, stützt es sich auf seine Bewertung der Auswirkungen, Risiken und Chancen nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit (siehe Kapitel 3 dieses Standards).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-58279