ESRS 1 57.

3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

3.7 Grad der Aufschlüsselung

57.

Legt das Unternehmen nach Sektoren aufgeschlüsselte Informationen vor, verwendet es die ESRS-Sektorklassifikation, die in einem von der Kommission gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii der Richtlinie 2013/34/EU erlassenen delegierten Rechtsakt festzulegen ist. Erfordert ein themenbezogener oder sektorspezifischer ESRS, dass bei der Erstellung eines bestimmten Elements einer Information ein bestimmter Grad der Aufschlüsselung angewendet wird, so hat die Anforderung im themenbezogenen oder sektorspezifischen ESRS Vorrang.

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SAAAJ-58279