3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen
3.2 Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen
36.
Das Unternehmen legt fest, wie es Kriterien (einschließlich geeigneter Schwellenwerte) anwendet, um Folgendes zu bestimmen:
die Informationen, die es im Einklang mit Absatz 34 über Kennzahlen für einen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt gemäß dem Abschnitt Kennzahlen und Ziele des themenbezogenen aktuellen ESRS angibt, und
die als unternehmensspezifische Angaben anzugebenden Informationen.
Fundstelle(n):
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SAAAJ-58279