ESRS 1 29.

3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

3.2 Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen

29.

Unabhängig vom Ergebnis seiner Wesentlichkeitsanalyse muss das Unternehmen stets die nach ESRS 2 Allgemeine Angaben (d. h. alle im ESRS 2 festgelegten Angabepflichten und Datenpunkte) und den Angabepflichten (einschließlich ihrer Datenpunkte) in themenbezogenen ESRS im Zusammenhang mit der Angabepflicht IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen gemäß ESRS 2 Anlage C Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten erforderlichen Informationen vorlegen.

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SAAAJ-58279