ESRS 1 136.

10. Übergangsbestimmungen

10.3 Übergangsbestimmung in Bezug auf Abschnitt 7.1 „Darstellung von Vergleichsinformationen“

136.

136. Um die erstmalige Anwendung dieses Standards zu erleichtern, ist das Unternehmen im ersten Jahr der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung im Rahmen des ESRS nicht verpflichtet, die nach Abschnitt 7.1 Darstellung von Vergleichsinformationen erforderlichen Vergleichsinformationen vorzulegen. Für die Angabepflichten, die in Anlage C Liste der schrittweise eingeführten Angabepflichten aufgeführt sind, gilt diese Übergangsbestimmung in Bezug auf das erste Jahr der obligatorischen Anwendung der schrittweise eingeführten Angabepflicht.

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SAAAJ-58279