10. Übergangsbestimmungen
10.2 Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 5 „Wertschöpfungskette“
135.
Ab dem vierten Jahr seiner Berichterstattung im Rahmen des ESRS nimmt das Unternehmen Informationen zur vorund/ oder nachgelagerten Wertschöpfungskette gemäß Absatz 63 auf. In diesem Zusammenhang gehen die nach dem ESRS erforderlichen Informationen, die von KMU in der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens eingeholt werden müssen, nicht über den Inhalt des künftigen ESRS für börsennotierte KMU hinaus.
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SAAAJ-58279