10. Übergangsbestimmungen
10.2 Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 5 „Wertschöpfungskette“
133.
Falls in den ersten drei Jahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens im Rahmen des ESRS nicht alle erforderlichen Informationen über seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Unternehmen die Anstrengungen, die unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen zu seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu erhalten, die Gründe, warum diese Informationen nicht eingeholt werden konnten, und die Pläne des Unternehmens dahin gehend, diese Informationen künftig zu erhalten.
bei der Angabe von Informationen über Konzepte, Maßnahmen und Ziele im Einklang mit dem ESRS 2 und anderen ESRS kann das Unternehmen Informationen über die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette auf intern verfügbare Informationen, wie Daten, die dem Unternehmen bereits vorliegen, und öffentlich zugängliche Informationen beschränken, und
bei der Angabe von Kennzahlen muss das Unternehmen keine Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette vorlegen, mit Ausnahme von Datenpunkten, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben, die in Anlage B des ESRS 2 aufgeführt sind.
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SAAAJ-58279