ESRS 1 131.

10. Übergangsbestimmungen

10.1 Übergangsbestimmung in Bezug auf unternehmensspezifische Angaben

131.

Bei der Festlegung seiner unternehmensspezifischen Angaben kann das Unternehmen in den ersten drei jährlichen Nachhaltigkeitserklärungen Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Erstellung dieser Angaben ergreifen, wobei es vorrangig auf Folgendes zu achten gilt:

  1. die Aufnahme derjenigen unternehmensspezifischen Angaben in die Berichterstattung des Unternehmens, die es in früheren Berichtszeiträumen gemacht hat, wenn diese Angaben die qualitativen Merkmale der in Kapitel 2 dieses Standards genannten Informationen erfüllen oder an diese angepasst wurden, und

  2. die Ergänzung seiner Angaben, die auf der Grundlage des themenbezogenen ESRS erstellt wurden, durch geeignete zusätzliche Angaben zu Nachhaltigkeitsaspekten, die für das Unternehmen in seinem/seinen Sektor(en) von wesentlicher Bedeutung sind, unter Verwendung der verfügbaren bewährten Verfahren und/ oder verfügbaren Rahmen oder Berichterstattungsstandards wie branchenbasiertes IFRS-Material und die GRISektorstandards.

Fundstelle(n):
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SAAAJ-58279