ESRS 1 130.

10. Übergangsbestimmungen

10.1 Übergangsbestimmung in Bezug auf unternehmensspezifische Angaben

130.

Es ist zu erwarten, dass sich der Umfang, in dem Nachhaltigkeitsaspekte durch ESRS abgedeckt werden, mit der Formulierung weiterer Angabepflichten erweitern wird. Daher wird der Bedarf an unternehmensspezifischen Angaben im Laufe der Zeit vermutlich abnehmen, insbesondere, wenn in der Zukunft sektorspezifische Standards angenommen werden.

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SAAAJ-58279