ESRS 1 128.

9. Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung und damit verbundenen Informationen

9.2 Verbundene Informationen und Verknüpfung mit dem Abschluss

128.

Eine Erläuterung nach Absatz 126 ist beispielsweise erforderlich,

  1. wenn zum Abschlussstichtag dieselbe Kennzahl im Abschluss und als Prognose für künftige Berichtszeiträume in der Nachhaltigkeitserklärung dargestellt wird und

  2. wenn makroökonomische oder geschäftliche Projektionen verwendet werden, um Kennzahlen in der Nachhaltigkeitserklärung zu entwickeln, und sie auch für die Schätzung des erzielbaren Betrags von Vermögenswerten, des Betrags der Verbindlichkeiten oder der Rückstellungen im Abschluss relevant sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-58279