ESRS 1 121.

9. Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung und damit verbundenen Informationen

9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis

121.

Sind die in Absatz 120 genannten Bedingungen erfüllt, können Informationen, die nach einer Angabepflicht eines ESRS vorgeschrieben sind (einschließlich eines spezifischen, durch eine Angabepflicht vorgeschriebenen Datenpunkts), mittels Verweis auf den Bericht des Unternehmens, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1221/2009 über das Europäische System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) [1] erstellt wird, in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden. In diesem Fall stellt das Unternehmen sicher, dass die mittels Verweis aufgenommenen Informationen auf derselben Grundlage für die Erstellung der ESRS-Informationen, einschließlich des Konsolidierungskreises und der Behandlung von Informationen zur Wertschöpfungskette, erstellt werden.

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SAAAJ-58279

1Amtl. Anm.: Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl L 342 vom , S. 1).