ESRS 1 119.

9. Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung und damit verbundenen Informationen

9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis

119.

Unter der Voraussetzung, dass die in Absatz 120 genannten Bedingungen erfüllt sind, können Informationen, die gemäß einer Angabepflicht eines ESRS vorgeschrieben sind, einschließlich eines spezifischen, in einer Angabepflicht vorgeschriebenen Datenpunkts, in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden, indem auf Folgendes verwiesen wird:

  1. einen anderen Abschnitt des Lageberichts,

  2. die Abschlüsse,

  3. den Corporate-Governance-Bericht (falls nicht Teil des Lageberichts),

  4. den nach der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [1] vorgeschriebenen Vergütungsbericht,

  5. das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1129 [2] und

  6. Offenlegungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Offenlegungen nach Säule 3). [3] Nimmt das Unternehmen Informationen mittels Verweis aus den Offenlegungen nach Säule 3 auf, so stellt es sicher, dass die Informationen dem für die Nachhaltigkeitserklärung verwendeten Konsolidierungskreis entsprechen, indem es die aufgenommenen Informationen erforderlichenfalls durch zusätzliche Elemente ergänzt.

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SAAAJ-58279

1Amtl. Anm.: Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl L 184 vom , S. 17).

2Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl L 168 vom , S. 12).

3Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom , S. 1).