EnFG Anlage 1 (zu § 2)
Anlage 1 (zu § 2) [1]
Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs
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1. | |||
1.1 | Der
EEG-Finanzierungsbedarf
wird transparent ermittelt aus | ||
1.1.1 | dem Differenzbetrag
zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den
Nummern 2.3, 4.1 und 4.3 und den prognostizierten Ausgaben der
Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 für das jeweils folgende
Kalenderjahr und | ||
1.1.2 | dem Differenzbetrag
zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den
Nummern 2 und 4 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber
nach den Nummern 3 und 5 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der
prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des
EEG-Finanzierungsbedarfs
bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet
werden. | ||
1.2 | Der
KWKG-Finanzierungsbedarf
wird transparent ermittelt aus | ||
1.2.1 | dem Differenzbetrag
zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den
Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben der
Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende
Kalenderjahr und | ||
1.2.2 | dem Differenzbetrag
zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den
Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber
nach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der
prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des
KWKG-Finanzierungsbedarfs
bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet
werden. | ||
1.3 | Der
EEG-Finanzierungsbedarf und
der
KWKG-Finanzierungsbedarf
müssen jederzeit voneinander abgegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und
Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des
EEG-Finanzierungsbedarfs
nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz
beruhen. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der
Ermittlung des
KWKG-Finanzierungsbedarfs
nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
beruhen. | ||
2. |
Allgemeine Einnahmen | ||
Allgemeine Einnahmen
sind | |||
2.1 | Zahlungen von Umlagen;
dies umfasst auch Zahlungen der
EEG-Umlage nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz
in den vor dem
geltenden Fassungen, | ||
2.2 | positive
Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und
der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen, | ||
2.3 | Erlöse aus
Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf
Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der
Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2 und | ||
2.4 | positive
Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12. | ||
3. |
Allgemeine Ausgaben | ||
Allgemeine Ausgaben
sind | |||
3.1 | negative
Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und
der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen, | ||
3.2 | Zahlungen auf Grund
von nachträglichen Korrekturen nach § 20, | ||
3.3 | Rückzahlungen der
Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2, | ||
3.4 | negative
Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und | ||
3.5 | folgende Positionen,
soweit sie jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz
oder dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
oder diesem Gesetz erforderlich sind: | ||
3.5.1 | notwendige Kosten für
die Börsenzulassung und Handelsanbindung, | ||
3.5.2 | notwendige Kosten der
Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Ausgleich
nach § 15, | ||
3.5.3 | notwendige Kosten für
die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, | ||
3.5.4 | notwendige Kosten für
die Ermittlung der Umlagen nach § 10, | ||
3.5.5 | notwendige Zahlungen
von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1,
soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in Nummer 12 Satz 2
vorgesehenen Zinssatz übersteigt, | ||
3.5.6 | notwendige Kosten für
Differenzen zwischen den nach Nummer 12 Satz 2 anzusetzenden Erträgen aus
Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen
und | ||
3.5.7 | notwendige Zahlungen
für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen
im Sinn von Nummer 12 Satz 1. | ||
4. |
Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer
Energien | ||
Besondere Einnahmen
bei der Ermittlung des
EEG-Finanzierungsbedarfs
sind | |||
4.1 | Erlöse aus der
Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, | ||
4.2 | Zahlungen der
Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7
sowie § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31.
Dezember 2022 geltenden Fassung, | ||
4.3 | Zahlungen der
Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung
der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der
Erneuerbare-Energien-Verordnung, | ||
4.4 | Zahlungen nach § 13
Absatz 2, soweit die Saldierung nach
§ 13 Absatz 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den
Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat, | ||
4.5 | Erlöse aus der
Abrechnung der Ausgleichsenergie für den
EEG-Bilanzkreis nach § 11
der Stromnetzzugangsverordnung, | ||
4.6 | Erlöse auf Grund einer
Rechtsverordnung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz
oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Einnahmen
im Sinn dieser Anlage benannt werden, | ||
4.7 | Zahlungen nach
§ 55 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
§ 82 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes, | ||
4.8 | Zahlungen nach
§ 38d Absatz 5 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | ||
4.9 | |||
4.10 | Rückzahlungen der nach Nummer 5.9
geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die
Aufgaben nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz. | ||
5. |
Besondere Ausgaben bei der Förderung erneuerbarer
Energien | ||
Besondere Ausgaben bei
der Ermittlung des
EEG-Finanzierungsbedarfs
sind | |||
5.1 | Zahlungen nach den §§ 19 und
50 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den entsprechenden
Bestimmungen in früheren Fassungen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit
diese Bestimmungen übergangsweise nach
§ 100 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a der
Erneuerbare-Energien-Verordnung fortgelten, | ||
5.2 | Ausgaben auf Grund
einer Rechtsverordnung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz
oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Ausgaben
im Sinn dieser Anlage benannt werden, | ||
5.3 | notwendige Kosten der
Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich, | ||
5.4 | notwendige Kosten der
Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den
EEG-Bilanzkreis, | ||
5.5 | notwendige Kosten für
die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 der
Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Erstellung der
EEG-Vorausschau nach
§ 74 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | ||
5.6 | |||
5.7 | Bonuszahlungen nach
§ 3 Absatz 5 bis 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, | ||
5.8 | die an die
Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die
Weiterentwicklung des Registers nach
§ 111e Absatz 7 des
Energiewirtschaftsgesetzes,
| ||
5.9 | Zahlungen von dem Bankkonto für die
Aufgaben nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz
nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des
Strompreisbremsegesetzes zur Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen
Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach
§ 24b des
Energiewirtschaftsgesetzes
und | ||
5.10 | die aufgrund von § 49d Absatz 5 Satz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes an den Betreiber des Registers im Sinne von §
49d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erstatteten Personal- und
Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung dieses
Registers erforderlich sind. | ||
6. |
Besondere Einnahmen bei der Förderung der
Kraft-Wärme-Kopplung | ||
Besondere Einnahmen
bei der Ermittlung des
KWKG-Finanzierungsbedarfs
sind | |||
6.1 | nach § 14
weitergereichte Erlöse oder Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch
abgenommenen KWK-Stroms nach
§ 4
Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und | ||
6.2 | Zahlungen nach § 21
der KWK-Ausschreibungsverordnung. | ||
7. |
Besondere Ausgaben bei der Förderung der
Kraft-Wärme-Kopplung | ||
Besondere Ausgaben bei
der Ermittlung des
KWKG-Finanzierungsbedarfs
sind | |||
7.1 | |||
7.2 | |||
7.3 | |||
7.4 | Zahlungen nach den
entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit
diese Bestimmungen übergangsweise nach
§ 35 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fortgelten. | ||
8. |
Ausgabennachweis | ||
Bevor bei der
Ermittlung des
EEG-Finanzierungsbedarfs
oder des
KWKG-Finanzierungsbedarfs
Ausgaben nach den Nummern 3.5.5, 3.5.6 und 3.5.7 angesetzt werden, ist der
Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser
Positionen nachzuweisen. § 54 ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweispflicht
umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden
Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen
Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die
Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der
Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme,
Kündigungsregelungen und Sicherheiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen,
dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und
Finanzierung von Differenzbeträgen nach Nummer 12 Satz 1 dienen. Auf
Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine
sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen,
einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben
nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen. | |||
9. |
Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben | ||
9.1 | Bei der Ermittlung des
EEG-Finanzierungsbedarfs
sind die Einnahmen und Ausgaben für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer
4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich
der Zahlungen für diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und
Ausgaben nach den Nummern 2, 3, 4 und 5 abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung
nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten. | ||
9.2 | Die nach Nummer 9.1
abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des
EEG-Finanzierungsbedarfs
nicht berücksichtigt werden. | ||
9.3 | Bei der Ermittlung des
EEG-Finanzierungsbedarfs
ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Wert des Abzugs für Strom aus
ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach
dieser Anlage. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die
nach Nummer 9.2 bei der Ermittlung des
EEG-Finanzierungsbedarfs
nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen. | ||
9.4 | Soweit der Jahresmarktwert für
ausgeförderte Anlagen im Sinn des
§ 3 Nummer 3a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes 10 Cent pro Kilowattstunde
übersteigt, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die darüber hinausgehenden
Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms aus diesen Anlagen zum Ausgleich des
EEG-Finanzierungsbedarfs
verwenden; die Nummern 9.1 bis 9.3 sind insoweit nicht anzuwenden. | ||
9.5 | Einnahmen und
Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4
Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der
Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung des
EEG-Finanzierungsbedarfs
und des
KWKG-Finanzierungsbedarfs
nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie
auf Grund des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des
Strompreisbremsegesetzes in Verbindung mit
§ 24b des
Energiewirtschaftsgesetzes oder dieses Gesetzes zusätzlich
entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Satzes 2 sind
gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen. | ||
9.6 | Soweit die
Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme für die
Berücksichtigung der Differenzbeträge nach den Nummern 2.2 und 3.1 vorsieht,
sind diese Differenzbeträge nicht als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der
Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen und nicht nach Nummer 12 zu verzinsen.
Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder
aufgehoben wird, sind Differenzbeträge zwischen Zahlungen nach Teil 3 oder der
Umlage in der vereinnahmten Höhe einschließlich ihrer Verzinsung nach Nummer 12
und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe als Einnahmen und
Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen. Satz 2 ist auch
anzuwenden auf die
EEG-Umlage nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz
in den vor dem
geltenden Fassungen. | ||
10. |
Liquiditätsreserve für
EEG-Finanzierungsbedarf
| ||
Die
Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung des
EEG-Finanzierungsbedarfs
hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Nummer 1.1.1
zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. Sehen die
Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die
nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des
Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht berücksichtigt. Die
Liquiditätsreserve darf 10 Prozent des
Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht überschreiten. | |||
11. |
Anforderungen an Prognosen | ||
Die Prognosen für den
EEG-Finanzierungsbedarf
sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose
der Einnahmen nach Nummer 4.1 ist, soweit sie für den
EEG-Finanzierungsbedarf
berücksichtigt werden, der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das
24-Stunden-Jahresprodukt für die deutsche Preiszone an einer Strombörse für das
folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der
Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden
Kalenderjahres. Wenn ein Abrechnungspreis für das Jahresprodukt nach Satz 2 an
mehreren Strombörsen vorliegt, ist der Durchschnitt des täglichen
Abrechnungspreises an diesen Strombörsen für das Produkt, gewichtet nach dem
täglichen Handelsvolumen für das Produkt, für die deutsche Preiszone als
täglicher Abrechnungspreis zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des täglichen
Abrechnungspreises nach Satz 4 sind nur Produkte von Strombörsen zu
berücksichtigen, die die Übertragungsnetzbetreiber kennen oder kennen müssen
und deren tägliche Abrechnungspreise und tägliches Handelsvolumen von den
Übertragungsnetzbetreibern mit angemessenem Aufwand abgerufen werden
können. | |||
12. |
Verzinsung | ||
Differenzbeträge
zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie Differenzbeträge zwischen der jeweiligen
Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sind ab dem Zeitpunkt
ihrer Vereinnahmung zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat
0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des
Euro-lnterbank-Offered-Rate-Satzes (Euribor) für die Beschaffung von
Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen
Währungsunion mit einer Laufzeit von einem Monat. Soweit der tatsächliche
Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als
Einnahmen nach Nummer 2.4 anzusehen. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-27170
1Anm. d. Red.: Anlage 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 151) mit Wirkung v. .