EnFG § 65

Teil 7: Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

§ 65 Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für die Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.

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ZAAAJ-27170