EnFG § 38

Teil 4: Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 4: Besondere Ausgleichsregelung

Unterabschnitt 4: Verkehr

§ 38 Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr

(1)  1Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die Umlagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der in das Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. 2Die Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit diese Begrenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl L 352/1 vom ) in dem Antragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Betrag von 200 000 Euro nicht überschreiten. 3Als dem Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom gewährt werden.

(2)  1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kaprognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 1 erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. 2Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:

  1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und

  2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.

(3)  1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen:

  1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,

  2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und

  3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.

2Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. 3Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. 4Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. 5Dieser Absatz ist ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen anzuwenden, die erstmals eine Verkehrsleistung im Liniennahverkehr erbringen werden und nicht unter Absatz 2 fallen.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(5)  1§ 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden. 2Die Nachweisführung für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch eine Eigenerklärung, in der das Unternehmen

  1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren und im Antragsjahr bis zur Antragstellung gewährt worden sind,

  2. sich verpflichtet, ab der Antragstellung und bis zum Ende des Jahres, in dem der Begrenzungsbescheid ergeht, keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom in Anspruch zu nehmen, die den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen aufgrund dieser Verordnung von 200 000 Euro übersteigen würden, und

  3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom unterliegt.

(6) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind

  1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unternehmens,

  2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,

  3. „Busse“ Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes oder Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes,

  4. „elektrisch betriebene Busse“ Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor,

  5. „Linienverkehr“ Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,

  6. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr“ Unternehmen, die in einem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.

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