EnFG § 34
Teil 4: Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 4: Besondere Ausgleichsregelung
Unterabschnitt 2: Stromkostenintensive Unternehmen
§ 34 Selbständige Teile eines Unternehmens
Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden.
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ZAAAJ-27170