EnFG § 34

Teil 4: Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 4: Besondere Ausgleichsregelung

Unterabschnitt 2: Stromkostenintensive Unternehmen

§ 34 Selbständige Teile eines Unternehmens

Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-27170