EnFG § 8

Teil 3: Ausgleich durch Zahlungen des Bundes

§ 8 Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen

1Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung für ein Kalenderjahr. 2Der Anspruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden Kalenderjahres fällig. 3§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-27170