EnFG § 45

Teil 4: Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 5: Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen

§ 45 Geringfügige Stromverbräuche Dritter

Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie

  1. geringfügig sind,

  2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und

  3. verbraucht werden

    1. in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und

    2. im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-27170