EnFG § 9

Teil 3: Ausgleich durch Zahlungen des Bundes

§ 9 Öffentlich-rechtliche Verträge

(1)  1Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. 2Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten

  1. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und

  2. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(2)  1Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. 2Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner insbesondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichsanspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie zu den Abschlagszahlungen nach § 7.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-27170