EnFG § 61

Teil 5: Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Abschnitt 2: Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

§ 61 Schätzungsbefugnis

1Werden erforderliche Angaben nach diesem Teil nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt oder bestehen begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Daten für die Ermittlung und Erhebung der Umlagen schätzen. 2Die Schätzung entbindet die Mitteilungsverpflichteten nicht von ihrer Mitteilungspflicht. 3Satz 1 ist entsprechend auf Verteilernetzbetreiber anzuwenden, soweit die Mitteilung nach diesem Teil ihnen gegenüber erfolgen muss. 4Die Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. 5Sie hat in früheren Kalenderjahren mitgeteilte Daten angemessen zu berücksichtigen und Sicherheitszuschläge oder Sicherheitsabschläge zugunsten der Umlagenkonten vorsehen.

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ZAAAJ-27170