EnFG § 4

Teil 2: Ermittlung der Finanzierungsbedarfe

§ 4 Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit:

  1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr,

  2. dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

  3. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr und

  4. der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr.

Fundstelle(n):
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ZAAAJ-27170